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In Zusammenhang mit der Finanzierung und Absicherung eines Filmes treten
weitere Vertragsformen auf, die der Produzent je nach Konstruktion des
Projekts abzuschließen hat.
Die Finanzierung eines Filmes kann auf verschiedenste Weise
zusammengestellt werden. Durch Investitionen von Dritten (Privatpersonen,
Finanzierungsfonds, Vorverkäufe etc.) gegen Anteile oder Rechte oder auch
durch Darlehen von Dritten oder Bankgesellschaften.
In diesen Verträgen wird festgelegt, welcher Film nach welchem Drehbuch
vom Produzenten in welcher Länge und mit welchem Fertigstellungsziel
produziert wird. Die Haftung für Überschreitungen wird je nach Beteiligung
auf den Produzenten allein oder auch auf Dritte verteilt und festgeschrieben.
In manchen Verträgen werden auch bestimmte Details der Umsetzung, wie etwa
besondere Darsteller, Regie, Kamera oder Drehorte festgelegt.
Filme werden im Idealfall in vielen verschiedenen Ländern über ganz
unterschiedliche Vertriebswege ausgewertet. Dies sind beispielsweise Kino,
VHS, DVD, Pay-TV, freies Fernsehen, Kabelnetze, Satelliten etc. Es kann
durchaus vorkommen, dass der Produzent für seine Finanzierung auch den
Vorabverkauf von Rechten für einzelne Territorien für die Finanzierung der
Produktion vornehmen muss.
Im Vorverkauf sind meistens niedrigere Erlöse zu erzielen als beim
Verkauf einer fertigen Produktion. Dabei unterscheidet man sehr genau, zu
welchem Zeitpunkt ein Geldfluss zustande kommt. Wenn die Lizenzsumme bei
Vertragsabschluss fällig wird, so hilft der Vorverkauf dem Produzenten
direkt zur Deckung seiner Herstellungskosten.
Wird der Betrag erst bei Ablieferung des fertigen Filmes fällig, so hilft
der Vertrag dem Produzenten zur Absicherung eines Bankkredits für die
Finanzierung der Produktion. Da Banken gemeinhin als vorsichtig gelten,
gewähren Sie meistens nicht die vollen in solchen Verträgen festgehaltenen
Summen als Kredit, sondern nur einen niedrigeren Betrag.
Zur Absicherung wollen die Banken meist auch die in den Verträgen
vorverkauften Rechte vom Produzenten übertragen bekommen. Damit versuchen
sich die Banken abzusichern. Sie können dann, falls der Produzent
vertragliche Vorgaben mit der Bank nicht einhält, ohne weitere Erlaubnis vom
Produzenten einzuholen, Rechte eigenständig veräußern.
Für einige Produktionen werden Garantien der Fertigstellung verlangt, die
letztlich Versicherungen mit erweiterten Kompetenzen des Versicherers sind.
Wir kennen diese Versicherungen als „Completion Bond“. Damit soll
abgesichert werden, dass der Film nach genau festgelegten Kriterien wie etwa
Art, Drehbuchtreue, Länge, Kosten und Termine auch tatsächlich
fertiggestellt wird. Besonders Film-Finanzierungsfonds sichern auf diese
Weise ihre Investition.
Dieser Vertrag zwischen dem Produzenten und einer Versicherung überträgt
der Versicherung sehr weitreichende Kontrollbefugnisse. Diese gehen so weit,
dass der von der Versicherung eingesetzte Kontroller im „Worst Case“
Stab, Darsteller, selbst die Regie auswechseln, ja praktisch die gesamte
Produktion übernehmen kann.
Da Filmproduktionen häufig sehr risikobehaftet sind, muss der Kontroller
über sehr viel Fachwissen verfügen, um Notsituationen während der
Produktion auffangen und regulieren zu können. Dafür haften die
Versicherungen aber auch für die Fertigstellung des Filmes und übernehmen
im Zweifelsfall auch die Überziehungen. Die Versicherungen lassen sich diese
Risikobereitschaft kräftig honorieren. Sechs bis acht Prozent der
Herstellungskosten sind üblich, manchmal wird dieser Betrag im Nachhinein
etwas reduziert, falls keinerlei Eingreifen der Versicherung erforderlich
war.
Wichtig für den Produzenten ist es, die Kriterien für eine Übernahme
der Produktion durch den Kontroller nicht zu eng festzulegen. Es sollten
immer auch kleinere Änderungen des Drehbuchs in der laufenden Produktion
möglich sein, ohne dass damit bereits ein Verstoß gegen den
Completion-Vertrag vorliegt.
Auch wenn es hierzulande sehr verbreitet ist, mit Fernsehsendern
Koproduktionsverträge zu schließen, so gibt es durchaus auch reine
Lizenzverträge.
Bei diesen wird dem Fernsehsender das Recht übertragen, den Film für
einen bestimmten Zeitraum mit einer bestimmten Zahl von Wiederholungen
auszustrahlen. Dabei werden pauschale Vergütungen vereinbart, mit denen
sämtliche vereinbarten Sendungen abgegolten sind.
Auch die Lizenzsumme, die für eine Ausweitung der Vereinbarung (Zeitraum,
Häufigkeit oder zusätzliche Videoverwertung durch den Sender) fällig
würde, kann bereits vereinbart werden.
Es wird weiter festgelegt, ob es etwa für eine Kino- oder
Pay-TV-Auswertung Sperrzeiten vor der ersten Sendung gibt (holdback
period).
In solchen Verträgen werden auch die Befugnisse des Senders für
Änderungen, Kürzungen oder sonstige Umarbeitungen festgelegt. |